Gerichtsurteile zu feuchten Kellern

Feuchter Keller rechtfertigt eine Minderung der Miete ( 5-2016 )

Mietrecht: Wenn der Keller feucht ist, dürfen Mieter die Mietzahlung mindern. Entscheidend ist, ob der Mieter den Keller wie im Vertrag
vereinbart verwenden kann. Wird die Nutzung durch Restfeuchtigkeit sowie durch ein aufgestelltes Trockengerät erheblich
beeinträchtigt, ist eine Minderung von drei Prozent der Bruttomiete angemessen.
(AmG Berlin-Spandau, Az.: 5 C 4/15)